Ein Arbeitsverhältnis kann vom Arbeitgeber fristlos gekündigt werden, wenn ein Arbeitnehmer Arbeitgebereigentum unterschlägt oder entwendet. Das Bundesarbeitsgericht ist der Ansicht, dass bei einem Diebstahl oder einer Unterschlagung von geringwertigen Gütern eine fristlose Kündigung unter Umständen unwirksam ist und das Verhalten des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber lediglich abgemahnt werden darf. Arbeitsrechtsberatung durch die Rechtsanwälte Kotz aus Kreuztal bei Siegen.